ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 14
§ 9 Zugang und Unterstützung
§ 9 – Zugang und Unterstützung
Ein fehlender Anwaltszwang bleibt gewahrt. Erforderliche Übersetzung, barrierearme Beteiligung und notwendige Prozesshilfe werden nach den Verfahrensgesetzen ermöglicht. Gerichte sollen unklare Anträge erläutern lassen, ohne eine Partei sachfremd zu bevorzugen.
Ein fehlender Anwaltszwang bleibt gewahrt. Erforderliche Übersetzung, barrierearme Beteiligung und notwendige Prozesshilfe werden nach den Verfahrensgesetzen ermöglicht. Gerichte sollen unklare Anträge erläutern lassen, ohne eine Partei sachfremd zu bevorzugen.