ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 14
§ 8 Geschäftsstellen
§ 8 – Geschäftsstellen
Jedes Gericht verfügt über eine Geschäftsstelle für Eingang, Zustellung, Terminverwaltung und Aufbewahrung. Sie dokumentiert Zeitpunkt und Verantwortlichkeit, darf aber keine richterlichen Sachentscheidungen treffen. Fristwahrende Eingaben sind unverzüglich zu registrieren und dem zuständigen Spruchkörper vorzulegen.
Jedes Gericht verfügt über eine Geschäftsstelle für Eingang, Zustellung, Terminverwaltung und Aufbewahrung. Sie dokumentiert Zeitpunkt und Verantwortlichkeit, darf aber keine richterlichen Sachentscheidungen treffen. Fristwahrende Eingaben sind unverzüglich zu registrieren und dem zuständigen Spruchkörper vorzulegen.