ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 14
§ 7 Organisation und Konflikte
§ 7 – Organisation und Konflikte
Das Justizministerium stellt Mittel bereit, darf aber keine Entscheidungen vorgeben. Gerichtspräsidenten organisieren den Betrieb. Zuständigkeitskonflikte zwischen Amtsgerichten entscheidet das Landgericht, zwischen anderen unteren Gerichten das Oberlandesgericht. Verweisungen wahren den ersten Eingang; Richter- oder Personalmangel verlängert keine Haft.
Das Justizministerium stellt Mittel bereit, darf aber keine Entscheidungen vorgeben. Gerichtspräsidenten organisieren den Betrieb. Zuständigkeitskonflikte zwischen Amtsgerichten entscheidet das Landgericht, zwischen anderen unteren Gerichten das Oberlandesgericht. Verweisungen wahren den ersten Eingang; Richter- oder Personalmangel verlängert keine Haft.