ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 14
§ 6 Öffentlichkeit und Gehör
§ 6 – Öffentlichkeit und Gehör
Verhandlungen sind öffentlich; begründete Ausnahmen schützen Kinder, gefährdete Personen und vertrauliche Daten. Jeder Beteiligte erhält Gehör und erforderlichenfalls Übersetzung. Urteile werden begründet, öffentlich verkündet und mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Beratung und Abstimmung bleiben vertraulich.
Verhandlungen sind öffentlich; begründete Ausnahmen schützen Kinder, gefährdete Personen und vertrauliche Daten. Jeder Beteiligte erhält Gehör und erforderlichenfalls Übersetzung. Urteile werden begründet, öffentlich verkündet und mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Beratung und Abstimmung bleiben vertraulich.