ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 14
§ 5 Gesetzlicher Richter
§ 5 – Gesetzlicher Richter
(1) Jedes Gericht veröffentlicht vorab sachliche Regeln über Zuständigkeit und Vertretung.
(2) Selbst betroffene, eng verwandte oder zuvor in derselben Sache als Vertreter, Ermittler oder Vorinstanzrichter tätige Richter sind ausgeschlossen.
(3) Über begründete Befangenheitsanträge wird ohne ihre Mitwirkung entschieden.
(4) Ersatzrichter werden vorab nach dem RichterG beziehungsweise LGH-RWG bestellt.
(1) Jedes Gericht veröffentlicht vorab sachliche Regeln über Zuständigkeit und Vertretung.
(2) Selbst betroffene, eng verwandte oder zuvor in derselben Sache als Vertreter, Ermittler oder Vorinstanzrichter tätige Richter sind ausgeschlossen.
(3) Über begründete Befangenheitsanträge wird ohne ihre Mitwirkung entschieden.
(4) Ersatzrichter werden vorab nach dem RichterG beziehungsweise LGH-RWG bestellt.