ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 14
§ 4 Besetzung
§ 4 – Besetzung
Amtsgerichte entscheiden durch einen Richter, Landgericht und Oberlandesgericht über Berufung und Revision durch drei, über Beschwerden und Eilanträge durch einen vorab bestimmten Richter. Der LGH entscheidet nach dem LGG. In derselben Sache sind die Instanzen personell zu trennen; Ermittlungsrichter dürfen nicht anschließend das Strafurteil fällen.
Amtsgerichte entscheiden durch einen Richter, Landgericht und Oberlandesgericht über Berufung und Revision durch drei, über Beschwerden und Eilanträge durch einen vorab bestimmten Richter. Der LGH entscheidet nach dem LGG. In derselben Sache sind die Instanzen personell zu trennen; Ermittlungsrichter dürfen nicht anschließend das Strafurteil fällen.