ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 14
§ 3 Rechtsmittel
§ 3 – Rechtsmittel
Das Landgericht prüft in Berufung Tatsachen und Recht; das Oberlandesgericht prüft in Revision Rechtsfehler. Beschwerden gegen Amtsgerichte gehen zum Landgericht; weitere Beschwerden bedürfen ausdrücklicher gesetzlicher Zulassung. Der LGH übernimmt nur die Verfahren nach dem LGG.
Das Landgericht prüft in Berufung Tatsachen und Recht; das Oberlandesgericht prüft in Revision Rechtsfehler. Beschwerden gegen Amtsgerichte gehen zum Landgericht; weitere Beschwerden bedürfen ausdrücklicher gesetzlicher Zulassung. Der LGH übernimmt nur die Verfahren nach dem LGG.