ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 14
§ 2 Bezirke und Zuständigkeit
§ 2 – Bezirke und Zuständigkeit
Das Amtsgericht Falkenberg ist für Falkenberg und Niedersee, das Amtsgericht Martenburg für Martenburg, Obersee und Schaanenfeld zuständig. Beide entscheiden grundsätzlich zuerst über Zivil-, Familien-, Nachlass-, Straf-, Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitssachen. Örtliche Sonderregeln der Verfahrensgesetze gehen vor; sonst nicht zuordenbare Fälle gehören nach Falkenberg. Unmittelbare LGH-Verfahren bleiben vorbehalten.
Das Amtsgericht Falkenberg ist für Falkenberg und Niedersee, das Amtsgericht Martenburg für Martenburg, Obersee und Schaanenfeld zuständig. Beide entscheiden grundsätzlich zuerst über Zivil-, Familien-, Nachlass-, Straf-, Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitssachen. Örtliche Sonderregeln der Verfahrensgesetze gehen vor; sonst nicht zuordenbare Fälle gehören nach Falkenberg. Unmittelbare LGH-Verfahren bleiben vorbehalten.