ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 14 von 14
§ 11 Übergang und Geltung
§ 11 – Übergang und Geltung
Die bisherigen Volksgerichte werden als Amtsgerichte Falkenberg und Martenburg fortgeführt; Berufungen gehen an das Landgericht, Revisionen an das Oberlandesgericht. Wirksame Verfahrenshandlungen und rechtskräftige Urteile bleiben bestehen; nach Richterwechsel ist erforderlichenfalls erneut zu verhandeln. Das Gesetz tritt nach Ausfertigung und Verkündung, frühestens mit den zugehörigen Verfassungsregeln, in Kraft.
Die bisherigen Volksgerichte werden als Amtsgerichte Falkenberg und Martenburg fortgeführt; Berufungen gehen an das Landgericht, Revisionen an das Oberlandesgericht. Wirksame Verfahrenshandlungen und rechtskräftige Urteile bleiben bestehen; nach Richterwechsel ist erforderlichenfalls erneut zu verhandeln. Das Gesetz tritt nach Ausfertigung und Verkündung, frühestens mit den zugehörigen Verfassungsregeln, in Kraft.