ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 13 von 14
§ 10c Dolmetschung und Entscheidungsfähigkeit
§ 10c – Dolmetschung und Entscheidungsfähigkeit
(1) Wer die Verfahrenssprache nicht hinreichend versteht oder wegen einer Behinderung eine Kommunikationshilfe benötigt, erhält die für wirksame Beteiligung notwendige Unterstützung. Ein Verzicht muss freiwillig, informiert und dokumentiert sein; auf unverzichtbare Verteidigungsrechte kann nicht pauschal verzichtet werden.
(2) Dolmetscher und sonstige gerichtliche Hilfspersonen sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Erhebliche eigene Interessen und persönliche Nähe sind offenzulegen; über Ersatz entscheidet der zuständige Richter.
(3) Ist ein gesetzlich besetzter Spruchkörper nicht erreichbar, wird unverzüglich die vorab bestimmte Vertretung aktiviert. Ohne gesetzliche Besetzung darf keine Sachentscheidung getroffen werden; gesetzliche Haft- und Eilfristen bleiben verbindlich.
(1) Wer die Verfahrenssprache nicht hinreichend versteht oder wegen einer Behinderung eine Kommunikationshilfe benötigt, erhält die für wirksame Beteiligung notwendige Unterstützung. Ein Verzicht muss freiwillig, informiert und dokumentiert sein; auf unverzichtbare Verteidigungsrechte kann nicht pauschal verzichtet werden.
(2) Dolmetscher und sonstige gerichtliche Hilfspersonen sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Erhebliche eigene Interessen und persönliche Nähe sind offenzulegen; über Ersatz entscheidet der zuständige Richter.
(3) Ist ein gesetzlich besetzter Spruchkörper nicht erreichbar, wird unverzüglich die vorab bestimmte Vertretung aktiviert. Ohne gesetzliche Besetzung darf keine Sachentscheidung getroffen werden; gesetzliche Haft- und Eilfristen bleiben verbindlich.