ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 12 von 14
§ 10b Öffentlichkeit und Sitzungsleitung
§ 10b – Öffentlichkeit und Sitzungsleitung
(1) Ein Ausschluss der Öffentlichkeit wird durch begründeten Beschluss auf die notwendigen Verhandlungsteile beschränkt. Der Ausschlussgrund ist öffentlich bekannt zu geben, ohne das geschützte Geheimnis selbst offenzulegen. Die öffentliche Verkündung der Entscheidungsformel bleibt gewährleistet.
(2) Bild- und Tonaufnahmen der Verhandlung sowie deren öffentliche Echtzeitübertragung bedürfen einer besonderen gesetzlichen Erlaubnis; öffentliche Zugänglichkeit allein genügt nicht. Anonymisierte Berichterstattung und sachgerechte eigene Notizen bleiben zulässig.
(3) Die Sitzungsleitung darf konkrete Störungen unterbinden und nach vorheriger Warnung störende Zuhörer entfernen. Notwendige Teilnahme- und Verteidigungsrechte sind zu sichern. Diese Vorschrift erlaubt weder Ordnungshaft noch neue Geldbußen.
(1) Ein Ausschluss der Öffentlichkeit wird durch begründeten Beschluss auf die notwendigen Verhandlungsteile beschränkt. Der Ausschlussgrund ist öffentlich bekannt zu geben, ohne das geschützte Geheimnis selbst offenzulegen. Die öffentliche Verkündung der Entscheidungsformel bleibt gewährleistet.
(2) Bild- und Tonaufnahmen der Verhandlung sowie deren öffentliche Echtzeitübertragung bedürfen einer besonderen gesetzlichen Erlaubnis; öffentliche Zugänglichkeit allein genügt nicht. Anonymisierte Berichterstattung und sachgerechte eigene Notizen bleiben zulässig.
(3) Die Sitzungsleitung darf konkrete Störungen unterbinden und nach vorheriger Warnung störende Zuhörer entfernen. Notwendige Teilnahme- und Verteidigungsrechte sind zu sichern. Diese Vorschrift erlaubt weder Ordnungshaft noch neue Geldbußen.