ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 14
§ 10a Spruchkörper und Vertretungsfall
§ 10a – Spruchkörper und Vertretungsfall
(1) Innerhalb der bestehenden Gerichte können sachliche Abteilungen für Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Finanz-, Sozial-, Arbeits-, Familien- und Nachlasssachen gebildet werden. Dies schafft keine zusätzlichen Instanzen und ändert die Verfahrensordnung des jeweiligen Rechtsgebiets nicht.
(2) Geschäftsverteilung und Vertretungsreihenfolge werden vor Eingang des einzelnen Falles bestimmt. Änderungen während des Geschäftsjahres sind bei nachgewiesener Überlastung, Ausfall oder sachlich veränderter Aufgabenlage zulässig, müssen aber allgemein und nachvollziehbar begründet werden.
(3) Eine fallbezogene Auswahl des Richters durch Regierung, Parteien oder Verfahrensbeteiligte ist ausgeschlossen. Ausnahmen und Vertretung dürfen das Verbot personeller Mitwirkung in mehreren Instanzen nicht umgehen.
(1) Innerhalb der bestehenden Gerichte können sachliche Abteilungen für Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Finanz-, Sozial-, Arbeits-, Familien- und Nachlasssachen gebildet werden. Dies schafft keine zusätzlichen Instanzen und ändert die Verfahrensordnung des jeweiligen Rechtsgebiets nicht.
(2) Geschäftsverteilung und Vertretungsreihenfolge werden vor Eingang des einzelnen Falles bestimmt. Änderungen während des Geschäftsjahres sind bei nachgewiesener Überlastung, Ausfall oder sachlich veränderter Aufgabenlage zulässig, müssen aber allgemein und nachvollziehbar begründet werden.
(3) Eine fallbezogene Auswahl des Richters durch Regierung, Parteien oder Verfahrensbeteiligte ist ausgeschlossen. Ausnahmen und Vertretung dürfen das Verbot personeller Mitwirkung in mehreren Instanzen nicht umgehen.