ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 14
§ 10 Öffentliche Gerichtsregister
§ 10 – Öffentliche Gerichtsregister
Veröffentlichte Geschäftsverteilungspläne, anonymisierte Grundsatzentscheidungen und allgemeine Erreichbarkeit sind zugänglich. Ermittlungsakten, vertrauliche Beratung und persönliche Verfahrensdaten sind keine öffentlichen Register. Änderungen von Gerichtsbezeichnungen lassen ordnungsgemäße Eingänge und Zustellungen nicht allein unwirksam werden.
Veröffentlichte Geschäftsverteilungspläne, anonymisierte Grundsatzentscheidungen und allgemeine Erreichbarkeit sind zugänglich. Ermittlungsakten, vertrauliche Beratung und persönliche Verfahrensdaten sind keine öffentlichen Register. Änderungen von Gerichtsbezeichnungen lassen ordnungsgemäße Eingänge und Zustellungen nicht allein unwirksam werden.