ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 8
§ 7 Transparenz und Kontrolle
§ 7 – Transparenz und Kontrolle
Einzelfalldaten werden vertraulich behandelt; zusammengefasste Entscheidungen können veröffentlicht werden. Die Ausübung des Gnadenrechts ist keine zusätzliche Tatsacheninstanz. Verfassungsrechtlicher Schutz gegen Willkür, Gleichheitsverletzung und Zuständigkeitsüberschreitung bleibt nach LGG gewahrt; ein allgemeiner Anspruch auf Begnadigung entsteht nicht.
Einzelfalldaten werden vertraulich behandelt; zusammengefasste Entscheidungen können veröffentlicht werden. Die Ausübung des Gnadenrechts ist keine zusätzliche Tatsacheninstanz. Verfassungsrechtlicher Schutz gegen Willkür, Gleichheitsverletzung und Zuständigkeitsüberschreitung bleibt nach LGG gewahrt; ein allgemeiner Anspruch auf Begnadigung entsteht nicht.