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Gesetze / GnadG

GnadG

Begnadigungsordnung der Republik Falkenberg (GnadG)

Aus DRAFT FKB übernommen; noch nicht amtlich verkündet.

ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1 · Gültig ab: nicht angegeben

Inhaltsübersicht

§ 1Befugnis und Grenzen§ 2Antrag§ 3Prüfung§ 4Entscheidungsformen§ 5Gegenzeichnung und Vollzug§ 6Widerruf§ 7Transparenz und Kontrolle§ 8Übergang und Inkrafttreten

Fassungshistorie

Frühere Fassungen werden nicht überschrieben. Der Status beschreibt den Datenbankstand; rechtliche Wirksamkeit richtet sich nach der ordnungsgemäßen Verkündung und dem Inkrafttreten.

Fassung 1ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Verkündet: nicht angegeben · Gültig: nicht angegeben bis offen
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