ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 8
§ 6 Widerruf
§ 6 – Widerruf
Eine wirksam begünstigende Entscheidung wird nicht allein wegen politischen Meinungswechsels widerrufen. Bei erheblichen vorsätzlichen falschen Angaben oder ausdrücklich vorbehaltenem, schuldhaft schwerem Bedingungsverstoß ist nach Anhörung und konkreter Begründung eine gesetzmäßige Rücknahme oder ein Widerruf zu prüfen; bereits endgültig erlassene Strafe wird nicht ohne tragfähige Grundlage neu begründet.
Eine wirksam begünstigende Entscheidung wird nicht allein wegen politischen Meinungswechsels widerrufen. Bei erheblichen vorsätzlichen falschen Angaben oder ausdrücklich vorbehaltenem, schuldhaft schwerem Bedingungsverstoß ist nach Anhörung und konkreter Begründung eine gesetzmäßige Rücknahme oder ein Widerruf zu prüfen; bereits endgültig erlassene Strafe wird nicht ohne tragfähige Grundlage neu begründet.