ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 8
§ 5 Gegenzeichnung und Vollzug
§ 5 – Gegenzeichnung und Vollzug
Die Entscheidung bedarf nach Artikel 47 der Gegenzeichnung durch Ministerpräsidenten oder zuständigen Minister und wird der Staatsanwaltschaft mit eindeutiger Vollzugsanweisung bekannt gegeben. Ein Antrag allein hemmt Vollstreckung nicht; gesetzlicher oder gerichtlicher Eilschutz bleibt möglich. Bei wirksamer Haftverkürzung ist der neue Endzeitpunkt unverzüglich zu beachten.
Die Entscheidung bedarf nach Artikel 47 der Gegenzeichnung durch Ministerpräsidenten oder zuständigen Minister und wird der Staatsanwaltschaft mit eindeutiger Vollzugsanweisung bekannt gegeben. Ein Antrag allein hemmt Vollstreckung nicht; gesetzlicher oder gerichtlicher Eilschutz bleibt möglich. Bei wirksamer Haftverkürzung ist der neue Endzeitpunkt unverzüglich zu beachten.