ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 8
§ 4 Entscheidungsformen
§ 4 – Entscheidungsformen
(1) Möglich sind vollständiger oder teilweiser Straferlass, Stundung oder eine verhältnismäßige bedingte Aussetzung.
(2) Bedingungen müssen bestimmt, rechtmäßig und erreichbar sein; ein politisches Bekenntnis darf nicht verlangt werden.
(3) Eine Begnadigung darf keine höhere oder neue Strafe schaffen.
(1) Möglich sind vollständiger oder teilweiser Straferlass, Stundung oder eine verhältnismäßige bedingte Aussetzung.
(2) Bedingungen müssen bestimmt, rechtmäßig und erreichbar sein; ein politisches Bekenntnis darf nicht verlangt werden.
(3) Eine Begnadigung darf keine höhere oder neue Strafe schaffen.