ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 8
§ 2 Antrag
§ 2 – Antrag
Verurteilte, ihre Vertretung oder eine mit ihrer Zustimmung handelnde Person können in speicherbarer Textform beantragen. Urteil, gewünschte Erleichterung, besondere Härtegründe und Nachweise sind zu benennen. Die Staatskanzlei bestätigt den Eingang und holt bei Bedarf eine sachliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ein.
Verurteilte, ihre Vertretung oder eine mit ihrer Zustimmung handelnde Person können in speicherbarer Textform beantragen. Urteil, gewünschte Erleichterung, besondere Härtegründe und Nachweise sind zu benennen. Die Staatskanzlei bestätigt den Eingang und holt bei Bedarf eine sachliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ein.