ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 8
§ 1 Befugnis und Grenzen
§ 1 – Befugnis und Grenzen
Der Landespräsident entscheidet im Einzelfall nach Artikel 37 über Gnade hinsichtlich rechtskräftiger strafrechtlicher Rechtsfolgen. Schuldurteil und Beweiswürdigung werden dadurch nicht aufgehoben. Allgemeine Amnestien bedürfen eines Gesetzes; private Ersatzansprüche und Rechte Geschädigter bleiben unberührt.
Der Landespräsident entscheidet im Einzelfall nach Artikel 37 über Gnade hinsichtlich rechtskräftiger strafrechtlicher Rechtsfolgen. Schuldurteil und Beweiswürdigung werden dadurch nicht aufgehoben. Allgemeine Amnestien bedürfen eines Gesetzes; private Ersatzansprüche und Rechte Geschädigter bleiben unberührt.