ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 12
§ 8c Betriebsaufgabe und geordnete Abwicklung
§ 8c – Betriebsaufgabe und geordnete Abwicklung
(1) Bei Betriebsaufgabe sind Kunden über unerfüllte laufende Aufträge und erreichbare Abwicklungsstellen zu informieren. Bereits erhaltene Vorauszahlungen sind abzurechnen; Löschung aus dem Gewerbeverzeichnis beseitigt keine privaten Forderungen.
(2) Aufbewahrung und Löschung vorhandener Geschäftsunterlagen richten sich nach Steuerrecht, LDSG und besonderen gesetzlichen Pflichten. Reine Betriebsaufgabe ist kein Grund, laufende Beweissicherung zu vereiteln.
(3) Bei Zahlungsunfähigkeit gilt vorrangig InsO. Die Gewerbebehörde darf keine vom Insolvenzgericht abweichende Verteilungsordnung schaffen.
(1) Bei Betriebsaufgabe sind Kunden über unerfüllte laufende Aufträge und erreichbare Abwicklungsstellen zu informieren. Bereits erhaltene Vorauszahlungen sind abzurechnen; Löschung aus dem Gewerbeverzeichnis beseitigt keine privaten Forderungen.
(2) Aufbewahrung und Löschung vorhandener Geschäftsunterlagen richten sich nach Steuerrecht, LDSG und besonderen gesetzlichen Pflichten. Reine Betriebsaufgabe ist kein Grund, laufende Beweissicherung zu vereiteln.
(3) Bei Zahlungsunfähigkeit gilt vorrangig InsO. Die Gewerbebehörde darf keine vom Insolvenzgericht abweichende Verteilungsordnung schaffen.