ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 12
§ 8b Erlaubnisverfahren und Wiederzulassung
§ 8b – Erlaubnisverfahren und Wiederzulassung
(1) Für besondere Erlaubnisse benennt die zuständige Fachbehörde die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und erforderlichen Nachweise. Eine pauschale politische Zuverlässigkeitsprüfung oder Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsverband darf nicht zusätzlich verlangt werden.
(2) Eine Untersagung nach § 7 ist auf Antrag aufzuheben oder einzuschränken, sobald ihre Voraussetzungen nachweisbar entfallen sind. Die Kommune prüft vollständige Nachweise grundsätzlich binnen sieben Tagen; eine noch nicht abgeschlossene Prüfung begründet keine automatische Wiederzulassung.
(3) Die Wiederzulassung kann mit geeigneten verhältnismäßigen Nachweis- und Kontrollauflagen verbunden werden. Fachzulassungen bleiben gesondert zu prüfen.
(1) Für besondere Erlaubnisse benennt die zuständige Fachbehörde die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und erforderlichen Nachweise. Eine pauschale politische Zuverlässigkeitsprüfung oder Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsverband darf nicht zusätzlich verlangt werden.
(2) Eine Untersagung nach § 7 ist auf Antrag aufzuheben oder einzuschränken, sobald ihre Voraussetzungen nachweisbar entfallen sind. Die Kommune prüft vollständige Nachweise grundsätzlich binnen sieben Tagen; eine noch nicht abgeschlossene Prüfung begründet keine automatische Wiederzulassung.
(3) Die Wiederzulassung kann mit geeigneten verhältnismäßigen Nachweis- und Kontrollauflagen verbunden werden. Fachzulassungen bleiben gesondert zu prüfen.