ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 12
§ 8a Zweigniederlassung und Verantwortlichkeit
§ 8a – Zweigniederlassung und Verantwortlichkeit
(1) Weitere selbstständig organisierte Betriebsstätten sind mit Standort und verantwortlicher Leitung in das Gewerbeverzeichnis aufzunehmen. Ein Wechsel der Leitung oder des Sitzes wird binnen sieben Tagen angezeigt; bloßer Personalwechsel ohne Leitungsfunktion ist nicht meldepflichtig.
(2) Die verantwortliche Leitung stellt die Erreichbarkeit für behördliche Mitteilungen sicher. Eine Benennung beseitigt nicht die Verantwortung des Unternehmens und begründet ohne eigene Pflichtverletzung keine persönliche Haftung für alle Unternehmensschulden.
(1) Weitere selbstständig organisierte Betriebsstätten sind mit Standort und verantwortlicher Leitung in das Gewerbeverzeichnis aufzunehmen. Ein Wechsel der Leitung oder des Sitzes wird binnen sieben Tagen angezeigt; bloßer Personalwechsel ohne Leitungsfunktion ist nicht meldepflichtig.
(2) Die verantwortliche Leitung stellt die Erreichbarkeit für behördliche Mitteilungen sicher. Eine Benennung beseitigt nicht die Verantwortung des Unternehmens und begründet ohne eigene Pflichtverletzung keine persönliche Haftung für alle Unternehmensschulden.