ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 12
§ 8 Verfahren und Übergang
§ 8 – Verfahren und Übergang
Es gelten VwVfG, VwGO und LVwVG. Anzeige und gewöhnliche Gewerbebestätigung sind gebührenfrei; gesetzlich bestimmte Register- und Fachgebühren bleiben bestehen. Bereits rechtmäßig betriebene Gewerbe reichen die Anzeige binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten nach und dürfen erlaubte Tätigkeiten währenddessen fortführen. Fehlende Anzeige allein macht abgeschlossene Verträge nicht nichtig.
Es gelten VwVfG, VwGO und LVwVG. Anzeige und gewöhnliche Gewerbebestätigung sind gebührenfrei; gesetzlich bestimmte Register- und Fachgebühren bleiben bestehen. Bereits rechtmäßig betriebene Gewerbe reichen die Anzeige binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten nach und dürfen erlaubte Tätigkeiten währenddessen fortführen. Fehlende Anzeige allein macht abgeschlossene Verträge nicht nichtig.