ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 12
§ 7 Beschränkung und Untersagung
§ 7 – Beschränkung und Untersagung
Bei nachgewiesenen wiederholten erheblichen Pflichtverletzungen und konkreter Gefahr weiterer wesentlicher Schäden kann die Kommune nach Anhörung bestimmte Tätigkeiten beschränken oder als letztes Mittel untersagen. Ein einzelner Irrtum, bloße Zahlungsunfähigkeit oder politische Missbilligung genügt nicht. Die Entscheidung benennt Tatsachen, Umfang, mildere geprüfte Mittel und Voraussetzungen einer späteren Wiederzulassung.
Bei nachgewiesenen wiederholten erheblichen Pflichtverletzungen und konkreter Gefahr weiterer wesentlicher Schäden kann die Kommune nach Anhörung bestimmte Tätigkeiten beschränken oder als letztes Mittel untersagen. Ein einzelner Irrtum, bloße Zahlungsunfähigkeit oder politische Missbilligung genügt nicht. Die Entscheidung benennt Tatsachen, Umfang, mildere geprüfte Mittel und Voraussetzungen einer späteren Wiederzulassung.