ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 12
§ 6 Aufsicht und Abhilfe
§ 6 – Aufsicht und Abhilfe
(1) Die Kommune darf erforderliche gewerbebezogene Auskünfte und vorhandene Geschäftsunterlagen verlangen, wenn ein konkreter gesetzlicher Prüfzweck benannt ist.
(2) Bei fehlenden Anzeigen und behebbaren Pflichtverstößen ist grundsätzlich zuerst mit Aufforderung und mindestens sieben Tagen Abhilfefrist zu begegnen.
(3) Wohnungen, Durchsuchung und vertrauliche Kommunikation bleiben den besonderen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen unterworfen.
(1) Die Kommune darf erforderliche gewerbebezogene Auskünfte und vorhandene Geschäftsunterlagen verlangen, wenn ein konkreter gesetzlicher Prüfzweck benannt ist.
(2) Bei fehlenden Anzeigen und behebbaren Pflichtverstößen ist grundsätzlich zuerst mit Aufforderung und mindestens sieben Tagen Abhilfefrist zu begegnen.
(3) Wohnungen, Durchsuchung und vertrauliche Kommunikation bleiben den besonderen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen unterworfen.