ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 12
§ 5 Pflichten im Geschäftsverkehr
§ 5 – Pflichten im Geschäftsverkehr
Anbieter nennen vor Vertragsschluss ihren Geschäfts- oder Registernamen, erreichbare Kontaktstelle und den vollständigen Preis einschließlich gesetzlicher Steuern und unvermeidbarer Zuschläge. Vereinbarte Leistungen werden nachweisbar abgerechnet. Verbraucherschutz, Arbeitsrecht, Datenschutz, Buchführung und Besteuerung richten sich nach den besonderen Gesetzen.
Anbieter nennen vor Vertragsschluss ihren Geschäfts- oder Registernamen, erreichbare Kontaktstelle und den vollständigen Preis einschließlich gesetzlicher Steuern und unvermeidbarer Zuschläge. Vereinbarte Leistungen werden nachweisbar abgerechnet. Verbraucherschutz, Arbeitsrecht, Datenschutz, Buchführung und Besteuerung richten sich nach den besonderen Gesetzen.