ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 12
§ 4 Besondere Erlaubnisse
§ 4 – Besondere Erlaubnisse
Bank- und Zahlungsdienste, Versicherungen, Waffenhandel und weitere ausdrücklich gesetzlich vorbehaltene Tätigkeiten benötigen die jeweilige Fachzulassung. Die Gewerbeanzeige ersetzt diese nicht. Behörden benennen fehlende Voraussetzungen und zuständige Stelle nachvollziehbar; sie dürfen keine neuen erlaubnispflichtigen Branchen durch bloße Verwaltungspraxis schaffen.
Bank- und Zahlungsdienste, Versicherungen, Waffenhandel und weitere ausdrücklich gesetzlich vorbehaltene Tätigkeiten benötigen die jeweilige Fachzulassung. Die Gewerbeanzeige ersetzt diese nicht. Behörden benennen fehlende Voraussetzungen und zuständige Stelle nachvollziehbar; sie dürfen keine neuen erlaubnispflichtigen Branchen durch bloße Verwaltungspraxis schaffen.