ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 12
§ 2 Anzeige und Zuständigkeit
§ 2 – Anzeige und Zuständigkeit
(1) Beginn, wesentliche Änderung und Ende eines Gewerbes sind binnen sieben Tagen der Kommune des Betriebssitzes anzuzeigen.
(2) Die Kommune führt das Gewerbeverzeichnis.
(3) Die Anzeige nennt:
a. Identität beziehungsweise Registerkennung;
b. Vertretung;
c. Sitz;
d. Tätigkeit;
e. Beginn.
(4) Eine zugleich eingereichte Unternehmensanmeldung wird intern weitergeleitet; dieselben Nachweise sind nicht mehrfach zu verlangen.
(1) Beginn, wesentliche Änderung und Ende eines Gewerbes sind binnen sieben Tagen der Kommune des Betriebssitzes anzuzeigen.
(2) Die Kommune führt das Gewerbeverzeichnis.
(3) Die Anzeige nennt:
a. Identität beziehungsweise Registerkennung;
b. Vertretung;
c. Sitz;
d. Tätigkeit;
e. Beginn.
(4) Eine zugleich eingereichte Unternehmensanmeldung wird intern weitergeleitet; dieselben Nachweise sind nicht mehrfach zu verlangen.