ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 12
§ 1 Geltung und Gewerbefreiheit
§ 1 – Geltung und Gewerbefreiheit
Jede volljährige geschäftsfähige Person und rechtsfähige Organisation darf eine erlaubte selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Politische Überzeugung, Herkunft und rechtmäßige Kritik sind keine Versagungsgründe. Besondere Berufs-, Sicherheits- und Zulassungsgesetze gehen vor.
Jede volljährige geschäftsfähige Person und rechtsfähige Organisation darf eine erlaubte selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Politische Überzeugung, Herkunft und rechtmäßige Kritik sind keine Versagungsgründe. Besondere Berufs-, Sicherheits- und Zulassungsgesetze gehen vor.