ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 14
§ 9 Qualität und Interessenkonflikte
§ 9 – Qualität und Interessenkonflikte
Behandler legen wirtschaftliche Interessen an empfohlenen Leistungen offen. Fachlich nicht begründete Eingriffe und Zuweisungen gegen persönliche Vorteile sind unzulässig. Die eigenverantwortliche Ausübung eines Heilberufs setzt eine staatliche Berufszulassung aufgrund anerkannter Ausbildung, fachlicher Prüfung und persönlicher Eignung voraus. Ausländische Berufsqualifikationen bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Gesundheitsbehörde.
Behandler legen wirtschaftliche Interessen an empfohlenen Leistungen offen. Fachlich nicht begründete Eingriffe und Zuweisungen gegen persönliche Vorteile sind unzulässig. Die eigenverantwortliche Ausübung eines Heilberufs setzt eine staatliche Berufszulassung aufgrund anerkannter Ausbildung, fachlicher Prüfung und persönlicher Eignung voraus. Ausländische Berufsqualifikationen bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Gesundheitsbehörde.