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Gesetze / GesG

GesG

Gesundheits- und Patientengesetz der Republik Falkenberg (GesG)

Aus DRAFT FKB übernommen; noch nicht amtlich verkündet.

ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1 · Gültig ab: nicht angegeben

Inhaltsübersicht

§ 1Geltung§ 2Einwilligung§ 3Versorgung§ 4Dokumentation und Geheimnis§ 5Einrichtungen§ 6Infektions- und Gesundheitsschutz§ 7Rechte und Kontrolle§ 8Patientenakte und Berichtigung§ 9Qualität und Interessenkonflikte§ 10Gesundheitsaufsicht§ 10aAufklärung, Entscheidungsfähigkeit und Wille§ 10bBehandlungsfehler und Akteneinsicht§ 10cNotfallorganisation und Versorgungskontinuität§ 11Inkrafttreten und Übergang

Fassungshistorie

Frühere Fassungen werden nicht überschrieben. Der Status beschreibt den Datenbankstand; rechtliche Wirksamkeit richtet sich nach der ordnungsgemäßen Verkündung und dem Inkrafttreten.

Fassung 1ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Verkündet: nicht angegeben · Gültig: nicht angegeben bis offen
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