ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 14
§ 8 Patientenakte und Berichtigung
§ 8 – Patientenakte und Berichtigung
Behandlungsunterlagen unterscheiden Befund, Verdacht, Maßnahme und Einwilligung. Nachträgliche Korrekturen lassen den ursprünglichen Eintrag erkennen. Patienten dürfen eigene Unterlagen einsehen; nachgewiesen unrichtige Angaben werden berichtigt, ohne notwendige Beweissicherung zu vernichten.
Behandlungsunterlagen unterscheiden Befund, Verdacht, Maßnahme und Einwilligung. Nachträgliche Korrekturen lassen den ursprünglichen Eintrag erkennen. Patienten dürfen eigene Unterlagen einsehen; nachgewiesen unrichtige Angaben werden berichtigt, ohne notwendige Beweissicherung zu vernichten.