ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 14
§ 7 Rechte und Kontrolle
§ 7 – Rechte und Kontrolle
Patienten können sich bei Einrichtung und Gesundheitsbehörde beschweren. Verwaltungsmaßnahmen sind nach VwGO überprüfbar; vertragliche und deliktische Ersatzansprüche nach BGB und ZPO. Die Versorgung rechtfertigt keine sachfremden Pflichtbeiträge oder Gebühren ohne gesetzliche Grundlage.
Patienten können sich bei Einrichtung und Gesundheitsbehörde beschweren. Verwaltungsmaßnahmen sind nach VwGO überprüfbar; vertragliche und deliktische Ersatzansprüche nach BGB und ZPO. Die Versorgung rechtfertigt keine sachfremden Pflichtbeiträge oder Gebühren ohne gesetzliche Grundlage.