ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 14
§ 6 Infektions- und Gesundheitsschutz
§ 6 – Infektions- und Gesundheitsschutz
(1) Bei nachgewiesener konkreter erheblicher Gesundheitsgefahr darf die Gesundheitsbehörde sachlich notwendige Warnungen, Hygienemaßnahmen und zeitlich begrenzte Beschränkungen gefährlicher Veranstaltungen anordnen.
(2) Grund und Dauer werden veröffentlicht und spätestens nach sieben Tagen überprüft.
(3) Zwangsbehandlung und Freiheitsentzug werden dadurch nicht erlaubt; hierfür bedarf es einer besonderen gesetzlichen Grundlage und der verfassungsrechtlichen richterlichen Entscheidung.
(1) Bei nachgewiesener konkreter erheblicher Gesundheitsgefahr darf die Gesundheitsbehörde sachlich notwendige Warnungen, Hygienemaßnahmen und zeitlich begrenzte Beschränkungen gefährlicher Veranstaltungen anordnen.
(2) Grund und Dauer werden veröffentlicht und spätestens nach sieben Tagen überprüft.
(3) Zwangsbehandlung und Freiheitsentzug werden dadurch nicht erlaubt; hierfür bedarf es einer besonderen gesetzlichen Grundlage und der verfassungsrechtlichen richterlichen Entscheidung.