ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 14
§ 5 Einrichtungen
§ 5 – Einrichtungen
Wer eine medizinische Einrichtung betreibt, weist verantwortliche Fachleitung, sichere Abläufe und geeignete Ausstattung nach und zeigt den Betrieb der Gesundheitsbehörde an. Konkrete erhebliche Mängel können nach Anhörung zu Abhilfeauflagen oder vorübergehender Betriebseinschränkung führen. Ein rein politisches Berufsverbot ist unzulässig.
Wer eine medizinische Einrichtung betreibt, weist verantwortliche Fachleitung, sichere Abläufe und geeignete Ausstattung nach und zeigt den Betrieb der Gesundheitsbehörde an. Konkrete erhebliche Mängel können nach Anhörung zu Abhilfeauflagen oder vorübergehender Betriebseinschränkung führen. Ein rein politisches Berufsverbot ist unzulässig.