ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 14
§ 4 Dokumentation und Geheimnis
§ 4 – Dokumentation und Geheimnis
Wesentliche Maßnahmen werden sachlich dokumentiert; Patienten erhalten Zugang zu ihren eigenen Unterlagen. Gesundheitsdaten werden nur zweckgebunden und erforderlichenfalls weitergegeben. Öffentlich dürfen Fallbeispiele nur mit tragfähiger Rechtsgrundlage oder wirksamer Einwilligung identifizierbar werden.
Wesentliche Maßnahmen werden sachlich dokumentiert; Patienten erhalten Zugang zu ihren eigenen Unterlagen. Gesundheitsdaten werden nur zweckgebunden und erforderlichenfalls weitergegeben. Öffentlich dürfen Fallbeispiele nur mit tragfähiger Rechtsgrundlage oder wirksamer Einwilligung identifizierbar werden.