ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 14
§ 2 Einwilligung
§ 2 – Einwilligung
Behandlung setzt verständliche Information über Zweck, wesentliche Risiken und Alternativen sowie freiwillige Einwilligung voraus. Einwilligung kann widerrufen werden. Bei nicht einwilligungsfähigen Personen entscheidet die gesetzliche Vertretung nach deren Wohl; unaufschiebbare Hilfe bei Lebensgefahr ist nach mutmaßlichem Willen zulässig.
Behandlung setzt verständliche Information über Zweck, wesentliche Risiken und Alternativen sowie freiwillige Einwilligung voraus. Einwilligung kann widerrufen werden. Bei nicht einwilligungsfähigen Personen entscheidet die gesetzliche Vertretung nach deren Wohl; unaufschiebbare Hilfe bei Lebensgefahr ist nach mutmaßlichem Willen zulässig.