ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 13 von 14
§ 10c Notfallorganisation und Versorgungskontinuität
§ 10c – Notfallorganisation und Versorgungskontinuität
(1) Einrichtungen benennen eine verantwortliche Leitung, erreichbare Notfallwege und Vertretung bei Ausfall. Notwendige Verlegung erfolgt mit sicherer Übergabe der erforderlichen Behandlungsinformationen.
(2) Die Beendigung einer laufenden Behandlung darf eine vermeidbare akute Gefährdung nicht verursachen. Außerhalb von Notfällen kann eine Einrichtung nach sachlicher Ankündigung an eine geeignete Versorgung verweisen.
(3) Beschwerden werden binnen zwei Tagen bestätigt und grundsätzlich binnen sieben Tagen beantwortet; eine längere fachliche Prüfung ist mit Grund und weiterem Zeitplan mitzuteilen. Die Beschwerde verlängert keine gerichtliche Frist.
(1) Einrichtungen benennen eine verantwortliche Leitung, erreichbare Notfallwege und Vertretung bei Ausfall. Notwendige Verlegung erfolgt mit sicherer Übergabe der erforderlichen Behandlungsinformationen.
(2) Die Beendigung einer laufenden Behandlung darf eine vermeidbare akute Gefährdung nicht verursachen. Außerhalb von Notfällen kann eine Einrichtung nach sachlicher Ankündigung an eine geeignete Versorgung verweisen.
(3) Beschwerden werden binnen zwei Tagen bestätigt und grundsätzlich binnen sieben Tagen beantwortet; eine längere fachliche Prüfung ist mit Grund und weiterem Zeitplan mitzuteilen. Die Beschwerde verlängert keine gerichtliche Frist.