ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 12 von 14
§ 10b Behandlungsfehler und Akteneinsicht
§ 10b – Behandlungsfehler und Akteneinsicht
(1) Behandlungen müssen dem anerkannten fachlichen Standard entsprechen. Ein bestimmter Heilerfolg wird ohne besondere Vereinbarung nicht garantiert. Erkennbare erhebliche Behandlungsfehler sind den Betroffenen verständlich mitzuteilen; die weitere Versorgung ist zu sichern.
(2) Eine erste vollständige Kopie der eigenen Patientenakte wird binnen sieben Tagen unentgeltlich bereitgestellt. Rechte Dritter werden durch gezielte Schwärzung geschützt. Eine Ablehnung allein wegen offener Vergütung ist unzulässig.
(3) Ansprüche und Beweiswürdigung richten sich nach BGB und ZPO. Fehlende Dokumentation einer fachlich wesentlichen Maßnahme ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen; sie begründet nicht automatisch Ersatz für jeden behaupteten Schaden.
(1) Behandlungen müssen dem anerkannten fachlichen Standard entsprechen. Ein bestimmter Heilerfolg wird ohne besondere Vereinbarung nicht garantiert. Erkennbare erhebliche Behandlungsfehler sind den Betroffenen verständlich mitzuteilen; die weitere Versorgung ist zu sichern.
(2) Eine erste vollständige Kopie der eigenen Patientenakte wird binnen sieben Tagen unentgeltlich bereitgestellt. Rechte Dritter werden durch gezielte Schwärzung geschützt. Eine Ablehnung allein wegen offener Vergütung ist unzulässig.
(3) Ansprüche und Beweiswürdigung richten sich nach BGB und ZPO. Fehlende Dokumentation einer fachlich wesentlichen Maßnahme ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen; sie begründet nicht automatisch Ersatz für jeden behaupteten Schaden.