ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 14
§ 10a Aufklärung, Entscheidungsfähigkeit und Wille
§ 10a – Aufklärung, Entscheidungsfähigkeit und Wille
(1) Die Aufklärung erfolgt rechtzeitig, verständlich und durch eine fachkundige Person. Sie umfasst Art und Dringlichkeit der Behandlung, wesentliche Risiken, aussichtsreiche Alternativen sowie vorhersehbare Kosten, soweit deren Übernahme nicht gesichert ist. Eine bloße Unterschrift ersetzt das Aufklärungsgespräch nicht.
(2) Minderjährige entscheiden selbst, soweit sie Wesen, Folgen und Risiken der konkreten Maßnahme hinreichend verstehen können; andernfalls entscheidet die gesetzliche Vertretung unter Einbeziehung ihres Willens. Eine Vertretung darf eine entscheidungsfähige Person nicht allein aus Bequemlichkeit übergehen.
(3) Eine eindeutig zuordenbare konkrete Patientenverfügung ist zu beachten. Unaufschiebbare Hilfe setzt voraus, dass kein entgegenstehender beachtlicher Wille erkennbar ist.
(1) Die Aufklärung erfolgt rechtzeitig, verständlich und durch eine fachkundige Person. Sie umfasst Art und Dringlichkeit der Behandlung, wesentliche Risiken, aussichtsreiche Alternativen sowie vorhersehbare Kosten, soweit deren Übernahme nicht gesichert ist. Eine bloße Unterschrift ersetzt das Aufklärungsgespräch nicht.
(2) Minderjährige entscheiden selbst, soweit sie Wesen, Folgen und Risiken der konkreten Maßnahme hinreichend verstehen können; andernfalls entscheidet die gesetzliche Vertretung unter Einbeziehung ihres Willens. Eine Vertretung darf eine entscheidungsfähige Person nicht allein aus Bequemlichkeit übergehen.
(3) Eine eindeutig zuordenbare konkrete Patientenverfügung ist zu beachten. Unaufschiebbare Hilfe setzt voraus, dass kein entgegenstehender beachtlicher Wille erkennbar ist.