ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 14
§ 10 Gesundheitsaufsicht
§ 10 – Gesundheitsaufsicht
Aufsichtliche Beschränkungen benennen konkrete Mängel, erreichbare Abhilfe und Dauer. Die Gesundheitsbehörde prüft mindestens alle sieben Tage, ob eine laufende Beschränkung noch erforderlich ist. Veröffentlichung personenbezogener Diagnosen und allgemeine Zwangsbehandlung werden durch eine Betriebskontrolle nicht erlaubt.
Aufsichtliche Beschränkungen benennen konkrete Mängel, erreichbare Abhilfe und Dauer. Die Gesundheitsbehörde prüft mindestens alle sieben Tage, ob eine laufende Beschränkung noch erforderlich ist. Veröffentlichung personenbezogener Diagnosen und allgemeine Zwangsbehandlung werden durch eine Betriebskontrolle nicht erlaubt.