ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 14
§ 1 Geltung
§ 1 – Geltung
Dieses Gesetz regelt Behandlung, Einrichtungen und öffentliche Gesundheitsmaßnahmen. Gesundheitsdaten dürfen nur aufgrund gesetzlicher Erlaubnis oder wirksamer Einwilligung verarbeitet werden. Sozialleistungsansprüche richten sich ergänzend nach SGB.
Dieses Gesetz regelt Behandlung, Einrichtungen und öffentliche Gesundheitsmaßnahmen. Gesundheitsdaten dürfen nur aufgrund gesetzlicher Erlaubnis oder wirksamer Einwilligung verarbeitet werden. Sozialleistungsansprüche richten sich ergänzend nach SGB.