ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 10
§ 1 Register und Zuständigkeit
§ 1 – Register und Zuständigkeit
Das Justizministerium führt das staatliche Eigentumsregister nach § 18 BGB als Grundbuchstelle. Für jedes Grundstück und gesondert übertragbare Gebäuderecht werden eine eindeutige Kennung, Lage, Name und Identitätsmerkmale des Berechtigten, Umfang und eingetragene Belastungen geführt. Kommunale Bauakten und das Melderegister ersetzen das Eigentumsregister nicht.
Das Justizministerium führt das staatliche Eigentumsregister nach § 18 BGB als Grundbuchstelle. Für jedes Grundstück und gesondert übertragbare Gebäuderecht werden eine eindeutige Kennung, Lage, Name und Identitätsmerkmale des Berechtigten, Umfang und eingetragene Belastungen geführt. Kommunale Bauakten und das Melderegister ersetzen das Eigentumsregister nicht.