ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 19 von 28
§ 18 Besitz und Eigentum
§ 18 – Besitz und Eigentum
(1) Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache; Eigentum das Recht, innerhalb der Gesetze über sie zu verfügen.
(2) Bewegliches Eigentum wird durch Einigung und Übergabe übertragen. Bei registrierten Grundstücken und Gebäuderechten sind zusätzlich Textform und Eintragung im staatlichen Eigentumsregister erforderlich; Registerverfahren, Belastungen und Berichtigung richten sich nach GBuchG.
(3) Der Eigentümer kann Herausgabe von dem verlangen, der kein Recht zum Besitz hat. Eigenmächtige Wegnahme ist außer zur unmittelbaren Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs unzulässig.
(1) Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache; Eigentum das Recht, innerhalb der Gesetze über sie zu verfügen.
(2) Bewegliches Eigentum wird durch Einigung und Übergabe übertragen. Bei registrierten Grundstücken und Gebäuderechten sind zusätzlich Textform und Eintragung im staatlichen Eigentumsregister erforderlich; Registerverfahren, Belastungen und Berichtigung richten sich nach GBuchG.
(3) Der Eigentümer kann Herausgabe von dem verlangen, der kein Recht zum Besitz hat. Eigenmächtige Wegnahme ist außer zur unmittelbaren Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs unzulässig.