ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 12
§ 9 Formabweichungen und Übergang
§ 9 – Formabweichungen und Übergang
(1) Vor Inkrafttreten ordnungsgemäß veröffentlichte Rechtsakte behalten ihre bisherigen Fundstellen. Eine Neuveröffentlichung allein zur Anpassung an dieses Layout ist nicht erforderlich und setzt weder Geltungsbeginn noch Fristen neu in Gang.
(2) Die rechtliche Wirkung einer Abweichung beurteilt sich nach dem Grundgesetz und dem GBlG. Bloße gestalterische Abweichungen dürfen nicht mit einer fehlenden Beschlussfassung, Ausfertigung oder vollständigen Verkündung gleichgesetzt werden; diese Verordnung schafft keine zusätzlichen materiellen Wirksamkeitshürden.
(3) Für nach Inkrafttreten neu freigegebene Veröffentlichungen ist dieses Format zu verwenden. Unvollständige oder unrichtig zugeordnete Nachweise sind vor Freigabe zu klären; ein bloßer Wechsel des Dateiformats heilt keine früheren Verfahrensmängel.
(1) Vor Inkrafttreten ordnungsgemäß veröffentlichte Rechtsakte behalten ihre bisherigen Fundstellen. Eine Neuveröffentlichung allein zur Anpassung an dieses Layout ist nicht erforderlich und setzt weder Geltungsbeginn noch Fristen neu in Gang.
(2) Die rechtliche Wirkung einer Abweichung beurteilt sich nach dem Grundgesetz und dem GBlG. Bloße gestalterische Abweichungen dürfen nicht mit einer fehlenden Beschlussfassung, Ausfertigung oder vollständigen Verkündung gleichgesetzt werden; diese Verordnung schafft keine zusätzlichen materiellen Wirksamkeitshürden.
(3) Für nach Inkrafttreten neu freigegebene Veröffentlichungen ist dieses Format zu verwenden. Unvollständige oder unrichtig zugeordnete Nachweise sind vor Freigabe zu klären; ein bloßer Wechsel des Dateiformats heilt keine früheren Verfahrensmängel.