ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 12
§ 8 Archiv, Verzeichnis und Berichtigung
§ 8 – Archiv, Verzeichnis und Berichtigung
(1) Veröffentlichungsdatei, zugehörige Anlagen, Fundstelle und tatsächlicher Veröffentlichungszeitpunkt werden dauerhaft gesichert. Die Staatskanzlei führt ein öffentliches chronologisches Verzeichnis und eine Suche nach Titel, Jahr und Nummer.
(2) Zum internen Nachweis werden Urschrift, Freigabe, Dateiversion und Integritätsprüfwert verbunden aufbewahrt. Persönliche Zugangsdaten oder nicht veröffentlichungsbedürftige Sicherheitsmerkmale werden nicht in das öffentliche Gesetzblatt übernommen.
(3) Veröffentlichte Originalfassungen dürfen weder still überschrieben noch nachträglich zurückdatiert werden. Berichtigungen und Änderungsvorschriften werden gesondert veröffentlicht und mit der ursprünglichen Fundstelle verknüpft. Die frühere Fassung bleibt abrufbar.
(4) Das Fassungsverzeichnis nach § 7 GBlG und § 3 ERBG wird unverzüglich nachgeführt. Eine Konsolidierung wird als Lesefassung mit Rechtsstand gekennzeichnet und nicht an die Stelle der ursprünglichen Veröffentlichung gesetzt.
(1) Veröffentlichungsdatei, zugehörige Anlagen, Fundstelle und tatsächlicher Veröffentlichungszeitpunkt werden dauerhaft gesichert. Die Staatskanzlei führt ein öffentliches chronologisches Verzeichnis und eine Suche nach Titel, Jahr und Nummer.
(2) Zum internen Nachweis werden Urschrift, Freigabe, Dateiversion und Integritätsprüfwert verbunden aufbewahrt. Persönliche Zugangsdaten oder nicht veröffentlichungsbedürftige Sicherheitsmerkmale werden nicht in das öffentliche Gesetzblatt übernommen.
(3) Veröffentlichte Originalfassungen dürfen weder still überschrieben noch nachträglich zurückdatiert werden. Berichtigungen und Änderungsvorschriften werden gesondert veröffentlicht und mit der ursprünglichen Fundstelle verknüpft. Die frühere Fassung bleibt abrufbar.
(4) Das Fassungsverzeichnis nach § 7 GBlG und § 3 ERBG wird unverzüglich nachgeführt. Eine Konsolidierung wird als Lesefassung mit Rechtsstand gekennzeichnet und nicht an die Stelle der ursprünglichen Veröffentlichung gesetzt.