ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 12
§ 7 Muster und Ausfertigungsformeln
§ 7 – Muster und Ausfertigungsformeln
(1) Anhang 1 enthält das verbindliche Grundmuster einer Gesetzesveröffentlichung. Musterangaben zu Nummer, Jahr, Datum, Titel, Kürzel und Namen sind vor Veröffentlichung durch die tatsächlich zutreffenden Angaben zu ersetzen; dies gilt auch ohne eckige Klammern. „X“ bezeichnet ausschließlich den einzusetzenden vollständigen Normtext. Nicht einschlägige Musterzeilen entfallen. Beispielnamen wie „Max Mustermann“ belegen weder eine Amtsbesetzung noch eine Zeichnung.
(2) Das Grundmuster wird wie folgt angepasst:
a. Bei Rechtsverordnungen nennt die Eingangsformel die genaue gesetzliche Ermächtigung und die zuständige erlassende Stelle. Die parlamentarische Beschlussformel und die Amts- und Namensblöcke des Musters werden durch die für die Verordnung zutreffenden Angaben ersetzt. Eine gesetzlich nicht vorgesehene Unterschrift des Landespräsidenten wird nicht hinzugefügt.
b. Bei der erstmaligen Verfassungsneufassung werden Ausfertigung und Verkündung durch den Vorsitzenden der Volksversammlung nach Artikel 64 GG ausgewiesen. Für spätere Änderungen gelten Artikel 30 und 61 GG.
c. Bei gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen oder behördlichen Bekanntmachungen werden die zuständige Stelle, die gesetzliche Grundlage sowie Datum und Bezeichnung der zugrunde liegenden Entscheidung angegeben. Eine Bekanntmachung wird nicht als parlamentarisch beschlossenes Gesetz bezeichnet.
d. Berichtigungen bezeichnen die ursprüngliche Fundstelle, die betroffene Stelle und den genauen berichtigten Wortlaut. § 6 GBlG bleibt maßgeblich.
(3) Namen und Amtsbezeichnungen werden aus dem tatsächlichen Ausfertigungs- und Gegenzeichnungsnachweis übernommen. Der Zusatz „gez.“ darf nur eine wirklich erfolgte Zeichnung wiedergeben. Ein Siegelbild, eine eingescannte Signatur oder eine Prüfsumme begründet für sich allein weder eine Unterschrift noch eine qualifizierte elektronische Signatur.
(4) Erforderliche Vertretung ist unter Angabe der rechtmäßigen Vertretungsfunktion kenntlich zu machen. Gesetzliche Unvereinbarkeiten und ruhende parlamentarische Rechte werden durch den Ausgabenkopf nicht aufgehoben.
(5) Eine gesonderte Ausfertigungsformel, ein zusätzliches Datum unter dem Normtext und ein gesonderter Abdruck von Beschluss- oder Ausfertigungsdatum sind nicht erforderlich. Die notwendigen Nachweise bleiben nach § 2 Absatz 2 GBlG und § 3 ERBG gesichert. Tatsächliche Ausfertigung und erforderliche Gegenzeichnung richten sich unverändert nach dem Grundgesetz.
(1) Anhang 1 enthält das verbindliche Grundmuster einer Gesetzesveröffentlichung. Musterangaben zu Nummer, Jahr, Datum, Titel, Kürzel und Namen sind vor Veröffentlichung durch die tatsächlich zutreffenden Angaben zu ersetzen; dies gilt auch ohne eckige Klammern. „X“ bezeichnet ausschließlich den einzusetzenden vollständigen Normtext. Nicht einschlägige Musterzeilen entfallen. Beispielnamen wie „Max Mustermann“ belegen weder eine Amtsbesetzung noch eine Zeichnung.
(2) Das Grundmuster wird wie folgt angepasst:
a. Bei Rechtsverordnungen nennt die Eingangsformel die genaue gesetzliche Ermächtigung und die zuständige erlassende Stelle. Die parlamentarische Beschlussformel und die Amts- und Namensblöcke des Musters werden durch die für die Verordnung zutreffenden Angaben ersetzt. Eine gesetzlich nicht vorgesehene Unterschrift des Landespräsidenten wird nicht hinzugefügt.
b. Bei der erstmaligen Verfassungsneufassung werden Ausfertigung und Verkündung durch den Vorsitzenden der Volksversammlung nach Artikel 64 GG ausgewiesen. Für spätere Änderungen gelten Artikel 30 und 61 GG.
c. Bei gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen oder behördlichen Bekanntmachungen werden die zuständige Stelle, die gesetzliche Grundlage sowie Datum und Bezeichnung der zugrunde liegenden Entscheidung angegeben. Eine Bekanntmachung wird nicht als parlamentarisch beschlossenes Gesetz bezeichnet.
d. Berichtigungen bezeichnen die ursprüngliche Fundstelle, die betroffene Stelle und den genauen berichtigten Wortlaut. § 6 GBlG bleibt maßgeblich.
(3) Namen und Amtsbezeichnungen werden aus dem tatsächlichen Ausfertigungs- und Gegenzeichnungsnachweis übernommen. Der Zusatz „gez.“ darf nur eine wirklich erfolgte Zeichnung wiedergeben. Ein Siegelbild, eine eingescannte Signatur oder eine Prüfsumme begründet für sich allein weder eine Unterschrift noch eine qualifizierte elektronische Signatur.
(4) Erforderliche Vertretung ist unter Angabe der rechtmäßigen Vertretungsfunktion kenntlich zu machen. Gesetzliche Unvereinbarkeiten und ruhende parlamentarische Rechte werden durch den Ausgabenkopf nicht aufgehoben.
(5) Eine gesonderte Ausfertigungsformel, ein zusätzliches Datum unter dem Normtext und ein gesonderter Abdruck von Beschluss- oder Ausfertigungsdatum sind nicht erforderlich. Die notwendigen Nachweise bleiben nach § 2 Absatz 2 GBlG und § 3 ERBG gesichert. Tatsächliche Ausfertigung und erforderliche Gegenzeichnung richten sich unverändert nach dem Grundgesetz.