ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 12
§ 6 Freigabe und Veröffentlichung
§ 6 – Freigabe und Veröffentlichung
(1) Vor Veröffentlichung prüft die Staatskanzlei anhand der Urschrift:
a. Übereinstimmung von Titel, Wortlaut, Anlagen und beschlossener Fassung;
b. Beschlussdatum, zuständige ausfertigende Stelle und erforderliche Gegenzeichnung;
c. Ausfertigungsdatum, Unterschrifts- oder Zeichnungsnachweis;
d. Fundnummer, tatsächlichen Ausgabezeitpunkt und die Vollständigkeit sämtlicher Seiten.
(2) Fehlende rechtserhebliche Angaben sind vor Freigabe zu klären. Eine Vorlage mit unbefüllten Pflichtfeldern darf nicht als amtliche Endfassung ausgegeben werden. Die Freigabe wird mit verantwortlicher Person und Zeitpunkt dokumentiert.
(3) Die amtliche Veröffentlichungsfassung wird als dauerhaft abrufbare PDF-Datei mit durchsuchbarem Text und nachvollziehbarer Lesereihenfolge bereitgestellt. Vorhandene elektronische Strukturinformationen und barrierearme Tabellenzuordnungen sind zu erhalten; reine Bilddateien genügen bei textlichen Vorschriften nicht.
(4) Ergänzende HTML-, Druck- und Lesefassungen sind zulässig. Sie müssen ihren ergänzenden Charakter erkennen lassen und auf die amtliche Veröffentlichung verweisen. Der öffentliche Zugang ist unentgeltlich und ohne Benutzerkonto möglich.
(5) Die Staatskanzlei kennzeichnet den amtlichen Veröffentlichungsbereich eindeutig und hält ihn erreichbar. Scheitert die vollständige Zugänglichmachung, gilt § 9 GBlG; eine vorbereitete oder nur intern gespeicherte Datei ist noch keine abgeschlossene Verkündung.
(1) Vor Veröffentlichung prüft die Staatskanzlei anhand der Urschrift:
a. Übereinstimmung von Titel, Wortlaut, Anlagen und beschlossener Fassung;
b. Beschlussdatum, zuständige ausfertigende Stelle und erforderliche Gegenzeichnung;
c. Ausfertigungsdatum, Unterschrifts- oder Zeichnungsnachweis;
d. Fundnummer, tatsächlichen Ausgabezeitpunkt und die Vollständigkeit sämtlicher Seiten.
(2) Fehlende rechtserhebliche Angaben sind vor Freigabe zu klären. Eine Vorlage mit unbefüllten Pflichtfeldern darf nicht als amtliche Endfassung ausgegeben werden. Die Freigabe wird mit verantwortlicher Person und Zeitpunkt dokumentiert.
(3) Die amtliche Veröffentlichungsfassung wird als dauerhaft abrufbare PDF-Datei mit durchsuchbarem Text und nachvollziehbarer Lesereihenfolge bereitgestellt. Vorhandene elektronische Strukturinformationen und barrierearme Tabellenzuordnungen sind zu erhalten; reine Bilddateien genügen bei textlichen Vorschriften nicht.
(4) Ergänzende HTML-, Druck- und Lesefassungen sind zulässig. Sie müssen ihren ergänzenden Charakter erkennen lassen und auf die amtliche Veröffentlichung verweisen. Der öffentliche Zugang ist unentgeltlich und ohne Benutzerkonto möglich.
(5) Die Staatskanzlei kennzeichnet den amtlichen Veröffentlichungsbereich eindeutig und hält ihn erreichbar. Scheitert die vollständige Zugänglichmachung, gilt § 9 GBlG; eine vorbereitete oder nur intern gespeicherte Datei ist noch keine abgeschlossene Verkündung.