ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 12
§ 5 Gliederung und Anlagen
§ 5 – Gliederung und Anlagen
(1) Titel, Paragraphen, Artikel und Untergliederungen werden entsprechend dem ausgefertigten Wortlaut wiedergegeben. Enthält dieser Absätze, werden sie als „(1)“, „(2)“ usw. dargestellt; weitere Untergliederungen werden einheitlich eingerückt. Die Staatskanzlei darf keine inhaltlich neue Gliederung einfügen oder bestehende Verweisziele umnummerieren.
(2) Anlagen und Anhänge erhalten ihre beschlossene Bezeichnung, Nummer und Bezugsvorschrift. Karten, Tabellen, Verzeichnisse und Formblätter sind vollständig und hinreichend lesbar aufzunehmen. Ein Link auf eine veränderliche externe Datei genügt nicht.
(3) Seitenwechsel werden so gesetzt, dass Tabellenzeilen und zusammengehörige Formularfelder möglichst nicht getrennt werden. Zulässige Fortsetzungen werden eindeutig gekennzeichnet.
(1) Titel, Paragraphen, Artikel und Untergliederungen werden entsprechend dem ausgefertigten Wortlaut wiedergegeben. Enthält dieser Absätze, werden sie als „(1)“, „(2)“ usw. dargestellt; weitere Untergliederungen werden einheitlich eingerückt. Die Staatskanzlei darf keine inhaltlich neue Gliederung einfügen oder bestehende Verweisziele umnummerieren.
(2) Anlagen und Anhänge erhalten ihre beschlossene Bezeichnung, Nummer und Bezugsvorschrift. Karten, Tabellen, Verzeichnisse und Formblätter sind vollständig und hinreichend lesbar aufzunehmen. Ein Link auf eine veränderliche externe Datei genügt nicht.
(3) Seitenwechsel werden so gesetzt, dass Tabellenzeilen und zusammengehörige Formularfelder möglichst nicht getrennt werden. Zulässige Fortsetzungen werden eindeutig gekennzeichnet.